Referentenentwurf WEG Reform

Da ist er nun, der Paukenschlag, mit dem das Jahr aus Verwaltersicht beginnt. Das Bundesjustizministerium hat Ländern und Verbänden den lange erwarteten » Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zur Verfügung gestellt. Er ist beachtenswert, weil er mutig ist und nach vorn gerichtet. Doch nicht alle Regelungen werden bei Immobilienverwaltungen für Freude sorgen. Die Ladungsfrist für Eigentümerversammlungen beispielsweise soll sich von zwei auf vier Wochen verlängern, und für Eigentümer soll es leichter werden, sich bei Unzufriedenheit von ihrer Verwaltung zu trennen. Auch soll künftig ein jährlicher Vermögensstatus für die Gemeinschaft erstellt werden. Der Referentenentwurf entwickelt aber insgesamt ein modernes, innovatives und zeitgemäßes Berufsprofil des Immobilienverwalters. Damit könnte in der Folge die Tätigkeit interessanter werden für jene, die bislang nicht in diesem Bereich tätig waren.
Zudem könnte das Gesetz zum Motor der Klimawende im Gebäudebestand werden, die nicht zuletzt von zahllosen Hemmnissen der bisherigen Gesetzgebung seit Jahren ausgebremst wird. Sollten sie nun tatsächlich abgebaut werden, wäre dies ein enormer Schritt hin zum Erreichen der politisch gesetzten Klimaziele. Denn die rund zehn Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland, die von der Gesetzesreform betroffen wären, verfügen über ein enormes Potenzial für den Klimaschutz! Ebenso hoffnungsfroh stimmt die geplante Regelung für den Einbau von Ladestationen für E-Fahrzeuge. Auch hier fielen wesentliche Hürden, wenn die bisherigen Zustimmungserfordernisse abgeschafft werden und stattdessen jedem Wohnungsnutzer das grundsätzliche Recht zugesprochen wird, die Infrastruktur auf eigene Kosten zu installieren. Kombiniert mit der von der Bundesregierung in Aussicht gestellten gezielten Förderung könnte hier endlich viel in Bewegung kommen. Allerdings wird auch hier die Freude geteilt sein. Sieht doch der Referentenentwurf auch einen Rechtsanspruch des Mieters auf Einbau einer Ladesäule vor sofern bereits ein Stellplatz vorhanden ist.