Wir unterstützen Sie bei der effizienten Verwaltung und wertorientierten Entwicklung Ihrer Immobilien

Als serviceorientierter, kompetenter Partner für Ihre Immobilien blicken wir auf über 35 Jahre erfolgreiche Partnerschaften und Erfahrungen in der Branche zurück. Als Verwalter, Berater und Projektentwickler bieten wir Ihnen von der maßgeschneiderten Individuallösung bis hin zur ganzheitlichen Betreuung und Entwicklung Ihrer Immobilie das gesamte Know-how der Immobilienbranche an.







Unsere Kundenmeinungen

„Bei der Sanierung unseres denkmalgeschützten Hauses, wurden wir von Herrn Offizier sehr gut beraten und konnten das Objekt bereits vor Ablauf der vereinbarten Projektlaufzeit wieder vermieten.“

Eigentümer

„Seit über 30 Jahren wird unser Portfolio von Herrn Offizier verwaltet, kontinuierlich weiterentwickelt und die Rendite der Objekte gesteigert. Wir freuen uns auf die nächsten 30 Jahre.“

Eigentümer

„Durch die umfassende Beratung und das wertorientierte Management von Herrn Offizier, konnten wir den Wert unseres Portfolios kontinuierlich steigern und mit der Rendite zahlreiche Projekte mit Kindern unterstützen.“

Charlotte Steppuhn Stiftung

Unsere Newsbeiträge

Auszeichnung als Immobilienverwalter des Jahres – Gemeinsam in die Zukunft der Immobilienverwaltung!

Liebe Kund:innen, liebe Mietenden, liebe Eigentümer:innen, wir freuen uns sehr, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass wir beim VDIV-Wettbewerb mit dem 3. Platz […]

Wer ist Beklagter?

Das Gartengrundstück einer Gartenresidenz in Berlin sorgt für Streit, weil Gartenpflege- und Winterdienstleistungen nicht bezahlt wurden. Der Gärtner erhob Klage, riet aber ins Schwanken bei der Frage, wer ihm seine Vergütung schuldet, da das Gartengrundstück einer Bruchteilsgemeinschaft gehört, die sich aus den Mitgliedern von vier Wohnungseigentümergemeinschaften zusammensetzt. Vom Landgericht Berlin ging es über das Kammergericht hinauf zum Bundesgerichtshof (BGH) und von dort wieder zurück zum Berufungsgericht.
Mit Beschluss vom 10.08.2022 zum gerichtlichen Aktenzeichen VII ZR 62/22 entschied der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Dieser hatte sich beschwert, dass das Landgericht seine Zahlungsklage als unzulässig abgewiesen und das Kammergericht in zweiter Instanz seine Berufung als offenkundig aussichtslos zurückgewiesen hatte.

Verjährungsregelung bei Mietverhältnissen

Verjährungsregelung für Schadensersatzansprüche bei Mietverhältnissen hat Vorrang

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