Schimmel in der Wohnung sorgt oftmals für Streit zwischen Mietern und Vermietern. Die bloße Gefahr von Schimmelpilzbildung in älteren Wohnungen berechtigt die Mieter allerdings nicht zur Mietminderung. Dies entschied der Bundesgerichts (BGH) Anfang Dezember.
Der Fall
Die Mieter aus Glinde in Schleswig-Holstein wollten Mietminderungen durchsetzen, da sie die „Gefahr von Schimmelpilzbildung” in den 1968 und 1971 errichteten Wohnungen befürchteten. Sie bemängelten Wärmebrücken, die das Schimmelwachstum begünstigen würden. Das LG Lübeck gab den Klägern Recht. Die Richter urteilten, dass die Mieter einen Anspruch auf einen „Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens” hätten, der auch heutigen Maßstäben entspreche. Dabei sei es unerheblich, ob dieser bereits aufgetreten sei oder nicht.
Die Entscheidung
Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Die Karlsruher Richter argumentieren, dass Wärmebrücken kein Sachmangel seien, wenn der bauliche Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude mit den geltenden Bauvorschriften übereinstimme und den technischen Normen entspräche. In den Jahren 1968 und 1971 seien Wärmebrücken „allgemein üblicher Bauzustand” gewesen. Eine Pflicht zur Wärmedämmung gab es damals nicht. Daher dürften die Mieter auch keine den modernen Ansprüche genügende Wohnung erwarten. Den Bewohnern sei regelmäßiges Lüften bzw. zweimaliges Stoßlüften von rund 15 Minuten am Tag durchaus zumutbar, um Schimmel vorzubeugen – so die Richter weiter.
Fazit
Wohnungseigentümer müssen ihre Immobilien nicht auf den aktuellen technischen und baulichen Stand bringen. Sie dürfen auf den Stand des zum Zeitpunkt der Erbauung üblichen Baustandards vertrauen. Mietminderungen nur aufgrund einer abstrakten Gefahr der Schimmelpilzbildung sind nicht zulässig.