Prozesskostenhilfe nur bei Bedürftigkeit der WEG

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat für die Durchführung eines Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Diese ist abgelehnt worden. Nun hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Beschluss vom 21. März 2019 erklärt, dass Prozesskostenhilfe für eine WEG nur dann gewährt werden kann, wenn weder die WEG selbst noch die einzelnen Wohnungseigentümer die Kosten des Rechtsstreits zahlen können.

Der Fall
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Bayern sah sich finanziell nicht in der Lage, die anfallenden Kosten für einen Gerichtsprozess aufzubringen und hat deshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Landgericht München hat diesen Antrag zurückgewiesen. Als Begründung hat das Landgericht mitgeteilt, dass die WEG nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie die Kriterien der Bedürftigkeit nach § 116 Satz 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt. Die WEG hat die Zurückweisung dieses Beschlusses beantragt und verfolgt den Antrag auf Prozesskostenhilfe weiter.

Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen und in seiner Begründung zu dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden könne, wenn die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllt seien. Das ist nur dann der Fall, wenn weder die WEG noch die einzelnen Wohnungseigentümer als wirtschaftlich Beteiligte die Kosten für die Prozessführung aufbringen können. Das war nach Ansicht des Gerichtes hier nicht gegeben. Zur wirtschaftlichen Beteiligung der WEG-Mitglieder heißt es im Gerichtsbeschluss: Die einzelnen Eigentümer sind als „wirtschaftlich Beteiligte […] bei einem Rechtsstreit über Zahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft […] anzusehen, da sich dessen Ausgang auf deren finanzielle Situation auswirke. Dabei reiche grundsätzlich ein mittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits aus, so etwa, wenn die Mitglieder bei Prozessverlust mit der Erhebung einer Umlage rechnen müssten.”

Dies folge aus der Nachschusspflicht. Demnach müssten die WEG-Mitglieder dafür sorgen, dass stets genügend Mittel im Haushalt der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhanden sind. Sollte es zu Zahlungsausfällen einzelner Eigentümer kommen, müssten die Fehlbeträge durch entsprechend höhere Beiträge der anderen WEG-Mitglieder oder durch Sonderumlage ausgeglichen werden. Das gilt auch für Kosten eines Rechtsstreits, die im Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt sind. Auch eine solche finanzielle Lücke müsse durch die Mitglieder der WEG geschlossen werden – durch Sonderumlage oder Kredit. Angesichts dieser Nachschusspflicht seien die Wohnungseigentümer bei Rechtsstreitigkeiten als wirtschaftlich Beteiligte anzusehen. Deshalb könne die Gemeinschaft nicht als bedürftig angesehen werden, wenn die Kosten des Rechtstreits von den Eigentümern aufgebracht werden können.

Könne die WEG hingegen darlegen, dass ihr ein Kredit in der erforderlichen Höhe nicht gewährt würde und kein WEG-Mitglied in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, lägen die Bewilligungsvoraussetzungen für Prozesskostenhilfe nach ZPO vor. Nicht ausreichend sei es hingegen, wenn lediglich einzelne Wohnungseigentümer nicht zu Vorschussleistungen imstande wären, weil diese Lücke aufgrund der Nachschusspflicht durch eine Sonderumlage ausgeglichen werden müsste. Es komme nicht darauf an, ob den einzelnen Wohnungseigentümern die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten zumutbar sei.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2019, V ZB 111/18